Satzung des Vereins "Ein Dach für die Nord e.V."
nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Juni 2024
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Ein Dach für die Nord e.V.“ (kurz: EDfdN).
- Sitz des Vereins ist Wuppertal.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Zweck und Aufgabe
- Hauptaufgabe und Zweck des Vereins ist es, das Image der Stadt Wuppertal im Bergischen Land und der Mitglieder durch die Unterstützung von Sportvereinen, Randsportarten und Sportler und Sportlerinnen in Wuppertal zu unterstützen.
- a) Unterstützung von Vereinen in Organisations- und Vermarktungsfragen
- b) Durchführung von Veranstaltungen
- c) Vermittlung von Spenden und Sponsoring
- d) Dokumentation der Maßnahmen
- e) Förderung seiner Mitglieder im Rahmen dieser Satzung
- Sollte es zu einer Überdachung der Nordtribüne im Stadion am Zoo kommen, wird diese mit mindestens 10% vom vorhandenen Eigenkapital des Vereins, welches zum Start der Baumaßnahme zur Verfügung steht, unterstützt. Über den genauen Zuschuss ist im Rahmen einer Mitgliederversammlung abzustimmen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Wuppertaler Sportverein e.V. an dieser Baumaßnahmen beteiligt ist.
- Beiträge und Zuwendungen an den Verein sind ausschließlich im Sinne des § 2 Ziffer 1 zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist politisch nicht gebunden, überkonfessionell und steht fest zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können sein:
- a) natürliche Personen,
- b) Personen- und Kapitalgesellschaften,
- c) öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonstige Rechtspersonen des öffentlichen Rechts, wie z.B. Kammern, Verwaltung,
- d) sonstige Vereine, Verbände und Vereinigungen (passive Mitglieder).
Die Mitgliedschaft muss schriftlich auf Formblatt beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ablehnung des Antrags muss dem Antragsteller mit Begründung mitgeteilt werden.
Diesem steht das Recht der Beschwerde innerhalb von 4 Wochen an die Mitgliederversammlung zu, die in der nächsten Versammlung sodann endgültig entscheidet.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, das Logo des Vereins in der Eigenwerbung zu verwenden.
- Mitglieder haben das Recht, jederzeit Vorschläge zur Verwendung der Mitgliedsbeiträge beim Vorstand einzureichen
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in der Erreichung seiner in § 2 Ziffer 1 formulierten Aufgaben und Ziele zu unterstützen.
- Die Mitglieder haben die Satzung des Vereins einzuhalten und die im Rahmen dieser Satzung getroffenen Beschlüsse und Entscheidungen zu beachten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Schäden und Nachteile von dem Verein fernzuhalten bzw. abzuwenden. Bei Streitigkeiten untereinander, die sich aus den Aufgaben oder Tätigkeiten des Vereins ergeben, sind sie gehalten, den Vorstand anzurufen und einen Ausgleich auf Vereinsebene anzustreben.
- Mitglieder zu §3 a und b, oder deren gesetzliche Vertreter, können in den Vorstand des Vereins gewählt werden.
- Die Mitglieder sind zur Zahlung des durch die Mitgliederversammlung festzulegenden Betrages verpflichtet. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in einer separaten Beitragsordnung festgeschrieben.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- durch freiwilligen Austritt nach vorangegangener Kündigung
- durch Betriebsaufgabe oder Tod des Mitglieds
- durch Ausschluss (Beschluss des Vorstands)
Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Ende eines Geschäftsjahres. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung der Beitragszahlung für das laufende Geschäftsjahr.
Für die Beendigung wird die Schriftform und eingeschriebener Brief vorausgesetzt.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des ausgeschiedenen Mitgliedes auf das Vermögen des Vereins.
Eine weitere Verwendung des Logos des Vereins ist mit Wirksamwerden untersagt.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein
- Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen schuldig macht, insbesondere dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt, oder trotz Mahnung den Mitgliedsbeitrag schuldig bleibt.
- Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb der Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbescheides Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten turnusmäßigen Sitzung endgültig. Das betreffende Mitglied hat Anspruch auf persönliche Anhörung. Für den Ausschluss ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
- Die Hauptaufgabe des Vorstands besteht in der Vorbereitung und Umsetzung der geplanten Aktivitäten im Rahmen des Haushalts.
- Der Vorstand besteht aus dem „Vorsitzenden“, dem „Stellvertreter“, dem „Kassenwart“ und bis zu 4 Beisitzern.
- Der Vorstand kann auf bis zu 5 Mitglieder erweitert werden, ohne dass es einer Satzungsänderung bedarf. Hierzu ist eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter und können nur persönlich ausgeübt werden. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte so lange weiter, bis der neue Vorstand gewählt ist.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach der Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und seiner Geschäftsordnung.
- Der Vorstand kann einem Mitglied mit dessen Zustimmung besondere Aufgaben übertragen.
- Über alle Vereinsangelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung hinausgehen, beschließt die Mitgliederversammlung.
- Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertreter. Verlangt die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes die Einberufung einer Vorstandssitzung, so ist diesem Ersuchen innerhalb von zwei Wochen stattzugeben.
- Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Vorstandmitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.
- Der Verein wird gemäß § 26 BGB vom Vorstand (nicht Beisitzer) gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis dürfen nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Verein vertreten.
- Die Vorstände werden von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
- Jedes Mitglied gemäß §3 a) – c). hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens alle zwei Jahre in einer „Hauptversammlung“ nach Möglichkeit innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres zusammen. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung ist mindestens 21 Tage vor dem Versammlungstermin zur Post zu geben. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Anträge der Mitglieder an die Versammlung sind mindestens 8 Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen. Weitere Mitgliederversammlungen können nach Bedarf, insbesondere vor geplanten Aktionen, einberufen werden.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- a) Wahl des Vorstandes und der Beisitzer
- b) Entlastung des Vorstandes
- c) Genehmigung des vom Vorstand ausgearbeiteten Haushaltsplanes und der Jahresplanung
- d) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- e) Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
- f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienen Mitglieder. Wünschen ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Punkte die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so ist diesem Antrag innerhalb eines Monats stattzugeben.
- Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen und vom Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10 Die Ausschüsse
Für bestimmte Projekte, die einen besonderen Arbeitsaufwand oder Sachkenntnis erfordern, können zur Unterstützung des Vorstands Ausschüsse bestellt werden und projektbezogene Aufgaben übertragen werden, die sie unter Verantwortung des Vorstandes zu erfüllen haben.
§ 11 Wahlordnung
Aus der Mitgliederversammlung ist ein Wahlleiter zu wählen, der die Wahl des Vorstands und der zwei Kassenprüfer durchführt.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung muss auf § 12 der Satzung hingewiesen werden.
- Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses mit mindestens zwei Drittel aller Stimmen der Mitglieder.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins zu beschließen hat, ist spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin zur Post zu geben.
- Bei Auflösung des Vereins wird über die Verwendung des Vereinsvermögens beschlossen.
- Mit dem Beschluss zur Auflösung werden zwei Liquidatoren durch die anwesenden Mitglieder gewählt. Sofern dieses nicht erfolgt übernimmt dieses der gesamte Vorstand.
§ 13 Rechnungslegung
Der Verein erstellt einen Jahresabschluss nach den geltenden handels- und steuerrechtlichen Vorschriften. Der Jahresabschluss ist innerhalb des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres aufzustellen.